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Die Satzung wurde zusammen mit den Datenschutzbestimmungen bei der Gründungsversammlung am 26. Oktober 1996 beschlossen. Sie ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§1 Name und Sitz §2 Zweck §3 Mittelverwendung §4 Mitgliedschaft und Aufnahme §5 Beendigung der Mitgliedschaft §6 Mitgliedsbeiträge §7 Organe des Vereins §8 Mitgliederversammlung §9 Vorstand §10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes §11 Wahl des Vorstandes §12 Vorstandssitzungen §13 Datenschutzbeauftragter §14 Datenschutz §15 Kassenprüfer §16 Auflösung des Vereins Datenschutzrichtlinien
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "MT-Netz". Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister soll er den Namen "MT-Netz e.V." führen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai eines Jahres.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Zusammenhaltes derzeitiger und ehemaliger Studenten des Studienganges "Theater- und Veranstaltungstechnik" der Technischen Fachhochschule Berlin und die Unterstützung ihrer Interessen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- die Förderung des Austausches praktischer und theoretischer Erkenntnisse auf dem Gebiet der "Theater- und Veranstaltungstechnik" (mittels Workshops, Seminaren zum Erfahrungsaustausch, Veranstaltungen, Publikationen)
- die Förderung einer jährlichen Festveranstaltung des Studienganges zusammen mit Mitgliedern des Vereins
- die Kontaktherstellung zwischen den Studenten des Studienganges "Theater- und Veranstaltungstechnik" und den tätigen Diplomingenieuren
- die Interessenvertretung nach außen
§3 Mittelverwendung
Alle Beiträge, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft und Aufnahme
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied können derzeitige und ehemalige Studenten des Studienganges "Theater- und Veranstaltungstechnik" sowie Mitarbeiter der Technischen Fachhochschule Berlin werden. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen, die in den Fachgebieten des Vereins tätig oder durch besondere Interessen mit ihnen verbunden sind, werden. Personen, die sich dem Vereinszweck entsprechend in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Entscheid der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Er erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen die Bestimmungen des Datenschutzes, oder bei Zahlungsverzug.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Studierende, Erwerbslose und Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden durch Einzelvereinbarungen zwischen dem Vorstand und diesen festgelegt.
§7 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassenprüfer
- Datenschutzbeauftragter
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, nach Möglichkeit am Ende des Sommersemesters der Technischen Fachhochschule Berlin. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden beantragt. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem zu wählenden Präsidium, das sich aus einem Vorsitzendem und mindestens zwei, aber höchstens vier Beisitzern zusammensetzt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Anträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes, des Kassenprüfers und des Datenschutzbeauftragten
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten. Aktives und passives Wahlrecht hat jedes ordentliche Mitglied, soweit es sich nicht mit den Beitragszahlungen im Rückstand befindet.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Mitgliederbetreuer
Dem Vorstand sollen mindestens zwei derzeitigen Studenten angehören. Es darf maximal ein Mitarbeiter der Technischen Fachhochschule Berlin Vorstandsmitglied sein.
§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere folgende:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung nach Möglichkeit am Tag des jährlichen Hoffestes
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluß von Mitgliedern
§11 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes von ihnen einzeln, für ihr Amt von der Mitgliederversammlung schriftlich mit absoluter Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl eines Mitgliedes aus dem Verein ergänzen. Dies gilt nicht für den ersten Vorsitzenden.
§12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied des Vorstandes führt über jede Sitzung Protokoll, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind vereinsöffentlich.
§13 Datenschutzbeauftragter
Von der Mitgliederversammlung ist ein Datenschutzbeauftragter für die Dauer eines Jahres zu wählen. Er handelt im Sinne der Datenschutzrichtlinien. Sämtliche den Datenschutz betreffende Änderungen der Satzung oder der Vereinsordnungen bedürfen der Anhörung des Datenschutzbeauftragten. Ihm obliegt die Kontrolle der Datenverwaltung.
§14 Datenschutz
Es werden von der Mitgliederversammlung Datenschutzrichtlinien entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes aufgestellt, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Die Daten dienen grundsätzlich nur dem vereinsinternen Gebrauch.
§15 Kassenprüfer
Die Überwachung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer. Dieser legt der Versammlung einen Bericht der Prüfung vor.
§16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der unter §8 festgelegten Stimmenmehrheit aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen "Integral e.V." zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Datenschutzrichtlinien
Die Mitgliederdatei betreffend
Das Datenformular enthält alle personenbezogenen Daten zur Speicherung und Übermittlung an ordentliche Mitglieder. Ein dem Datenformular beigelegte Anlagen dient der Erklärung des Zwecks zur Speicherung der Daten sowie die Folgen bei fehlenden Daten. Es ist vom Mitglied eine Einwilligung zur Speicherung und Übermittlung der Daten einzuholen. Der schriftliche Datensatz wird im Büro des Vereins gelagert. Das Originalformular der erfaßten Daten wird bei Austritt zurückgegeben. Die Speicherung der Daten erfolgt in der elektronischen Datei und kann von jedem ordentlichen Mitglied auf elektronischen Wegen eingesehen werden. Um eine Kontrolle über die zu übermittelnden Daten zu haben, werden vom Abrufer insbesondere folgende Abrufdaten festgehalten: Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, Datenempfänger, Art der zu übermittelnden Daten. Diese Abrufdaten werden vom Mitgliederbetreuer gesammelt und bei Bedarf und Nachfrage folgenden Mitgliedern vorgelegt: dem Mitglied, dessen Daten weitergegeben worden sind, dem Datenschutzbeauftragten, wenn es sich um die Erfüllung seiner Aufgabe handelt.
Das Mitglied betreffend
Durch die Aufnahme in den Verein wird ein Vertrauensverhältnis begründet. Jedes Mitglied hat Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die Daten dürfen nur zu den unter §2 der Satzung aufgeführten Zwecken verwendet werden. Jedes Mitglied hält seine zu speichernden und zu übermittelnden Daten schriftlich fest. Diese Daten können nur durch das Mitglied selber durch einen Änderungsantrag geändert werden. Das Datenformular wird im Büro solange gelagert, bis das Mitglied austritt und dem Mitglied das Datenformular zurückgegeben wird. Jedes Mitglied bestätigt durch seine Unterschrift die Kenntnis über die Speicherung und die Übermittlung der personenbezogenen Daten sowie den Zweck der Speicherung und die Folgen bei fehlenden Daten. Das Mitglied kann Abrufdaten, die ihn betreffen, einsehen. Bei Austritt eines Mitgliedes wird ihm das Originalformular zurückgegeben, und die elektronischen Daten werden gelöscht. Nur die ordentliche Mitglieder haben grundsätzlich Zugang zu den Daten. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dritte sind juristische und natürliche Personen, die nicht dem Verein zugehören. Die Daten dürfen nicht von Mitgliedern zu Werbezwecken verwendet werden und auch nicht in diesem Sinne an Dritte weitergegeben werden.
Den Mitgliederbetreuer betreffend
Er betreut unter anderem die Mitglieder, die Fragen in Bezug auf personenbezogene Daten haben. Außerdem obliegt ihm die Aufgabe, die elektronische Datei zu bedienen, und zwar unter anderem die Daten der neuen Mitgliedern einzugeben, sie auf Antrag zu ändern und sie bei Austritt des Mitglieds zu löschen. Die personenbezogenen Daten dürfen nur dann von ihm in die Datei eingegeben, in der Datei geändert oder gelöscht werden, wenn ein Antrag des Mitgliedes vorliegt. Er sammelt Abrufdaten von Abrufern, die schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise persönliche Daten einholen wollen. Er sammelt insbesondere die Abrufdaten von Abrufern, die Daten über elektronischen Wegen einholen. Bei Bedarf und Nachfrage hat der Mitgliederbetreuer die Abrufdaten folgenden Mitgliedern vorzulegen: dem Mitglied, dessen Daten weitergegeben worden sind, dem Datenschutzbeauftragten, wenn es sich um die Erfüllung seiner Aufgabe handelt. Der Mitgliederbetreuer kann dem Datenschutzbeauftragten bezüglich dem Datenschutz Mitteilungen machen.
Den Datenschutzbeauftragten betreffend
Die Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt ein Mitglied zur Überwachung des Datenschutzes innerhalb des Vereins. Dieses Mitglied gehört nicht dem Vorstand an. Das Mitglied überwacht die Einhaltung der hier aufgeführten Richtlinien. Gegebenenfalls sind von ihm Anweisungen zur Beseitigung von Mängeln in der Verwendung von Daten zu erlassen. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten, solange sie nicht von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es, die zu übermittelnden und übermittelten Daten zu kontrollieren, insbesondere folgende Abrufdaten: Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, Datenempfänger, Art der zu übermittelnden Daten. Er hat insbesonders die Änderung von personenbezogenen Daten von Mitgliedern zu kontrollieren. Der Datenschutzbeauftragte darf bei Bedarf und Nachfrage vom Mitgliederbetreuer die Abrufdaten anfordern, wenn es der Erfüllung seiner Aufgabe dient.
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